Wir unterstützen die Krankenhausseelsorge der Evangelischen Kirche von Westfalen
Förderrichtlinien
Der Verein zur Förderung der Krankenhausseelsorge fördert neben der Arbeit des Konvents der Krankenhausseelsorge in der EKvW grundsätzlich auch Fort- und Weiterbildungen oder Sonderprojekte von Einzelnen, Regionalkonventen und Untergliederungen des Gesamtkonvents.
Weiterbildungen von Einzelpersonen im Bereich der Krankenhausseelsorge können dann gefördert werden, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin mindestens 3 Jahre Mitglied im Verein ist. Ausnahmen sind möglich.
Gefördert werden durch Bezuschussung der Referentenkosten auch Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, sofern sie unter Leitung und in der Verantwortung von Mitgliedern des Krankenhausseelsorgekonvents liegen und überwiegend von in der Krankenhausseelsorge Tätigen besucht werden. Voraussetzung ist die Ausschreibung im Krankenhausseelsorgekonvent der EKvW über das Internet oder den Email-Verteiler.
Die Anträge auf finanzielle Förderung sind über den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder den Kassierer / die Kassiererin an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschließt über die Bewilligung der Förderung.
Anträge auf Förderung sind nachrangig, d.h. zunächst ist eine Förderung durch den lokal verantwortlichen Träger der Krankenhausseelsorge, den Kirchenkreis oder das Landeskirchenamt zu beantragen. Darüber ist ein Nachweis (Ablehnungsbescheid oder Höhe der Förderung/Zuschuss) zu führen. Der Antrag muss 10 Wochen vor Beginn der Fort- und Weiterbildungsveranstaltung oder dem Sonderprojekt vorliegen. Eine nachträgliche Bezuschussung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Unbeschadet dessen kann der Förderverein Veranstaltungen fördern, die öffentlichkeitswirksam die Anliegen, die Bekanntheit und das Ansehen der Krankenhausseelsorge stärken.
Alle Fördermaßnahmen sind nur im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Fördervereins anteilig möglich.
Alle geförderten Projekte müssen ihre Ergebnisse in die Arbeit des Krankenhausseelsorgekonvents in der EKvW einfließen lassen.
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